Bundeszentralamt für Steuern

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

Dienstsitz Bonn

CRS Newsletter 05/2022

Informationen über die finale Staatenaustauschliste 2022 und die Änderung des BMF-Schreibens vom 1. Februar 2017 bezüglich Anwendungsfragen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Meldestandard sowie dem FATCA-Abkommen.

1. Finale Staatenaustauschliste 2022

Die finale Staatenaustauschliste 2022 im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG wurde durch das BMF bekannt gegeben und wird zeitnah auf der Internetseite des BZSt veröffentlicht. Sie ist unter dem folgenden Pfad zu finden:

Bitte beachten Sie, dass zu den Staaten, mit denen Deutschland in einem einseitigen Austauschverhältnis steht, keine Daten an das BZSt übermittelt werden dürfen (neu hinzugekommen sind hier: Malediven). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich der Status von Albanien und Nigeria geändert hat. Ab 2022 steht Deutschland mit diesen Staaten in einem gegenseitigen Austauschverhältnis, so dass ab dem Meldezeitraum 2021 auch für Albanien und Nigeria Daten an das BZSt zu übermitteln sind. Mit Ecuador und Kasachstan findet ab dem Meldezeitraum 2021 erstmalig ein gegenseitiger Austausch von Informationen über Finanzkonten statt. Alle Änderungen im Vergleich zur finalen Staatenaustauschliste 2021 sind blau markiert. Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass es einige Änderungen im Vergleich zur vorläufigen Staatenaustauschliste 2022 gegeben hat. Das CRS-System wurde entsprechend der finalen Staatenaustauschliste konfiguriert. Somit sind Meldungen für alle in der Liste enthaltenen Staaten ab sofort möglich.

Für die Russische Föderation gilt außerdem die Besonderheit, dass die deutschen Finanzinstitute dem BZSt die Daten zwar melden, die Weiterleitung der Daten an die Russische Föderation jedoch aktuell ausgesetzt ist.

2. Änderung des BMF-Anwendungsschreibens:

Änderung des BMF-Schreibens vom 1. Februar 2017 bezüglich Anwendungsfragen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Meldestandard sowie dem FATCA-Abkommen

Mit Schreiben vom 15.06.2022 hat das BMF eine Änderung des BMF-Schreibens vom 1. Februar 2017 bezüglich Anwendungsfragen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Meldestandard sowie dem FATCA-Abkommen veröffentlicht.

Insbesondere sind Änderungen hinsichtlich der nicht meldepflichtigen Finanzinstitute, ausgenommenen Finanzkonten sowie Klarstellungen zur Erhebung einer gültigen Selbstauskunft vorgenommen worden.

Die Änderungen zum Anwendungsschreiben können unter folgendem Link heruntergeladen werden: