Besteuerung von auf elektronischem Weg erbrachter sonstiger Leistungen (§3a Absatz 4 Satz 2 Nr. 13 UStG)
Gemäß § 18 Abs. 4 c und 4 d Umsatzsteuergesetz (UStG) ist die in Deutschland für die Abwicklung der Sonderreglung zuständige Behörde das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Die durch § 18 Abs. 4 c und 4 d UStG eingeführte Sonderregelung richtet sich an nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die ausschließlich auf elektronischem Weg sonstige Leistungen an in der EU ansässige Nichtunternehmer (insbesondere Privatpersonen) erbringen und in keinem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sind.
Im Rahmen der Anwendung dieser Sonderregelung kann sich der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer für eine Steueridentifizierung in einem einzigen Mitgliedstaat entscheiden.
Es handelt sich um ein Optionsrecht. Macht er hiervon Gebrauch, muss er sich nicht mehr in jedem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfassen lassen, in dem er sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an in der EU ansässige Nichtunternehmer (insbesondere Privatpersonen) erbringt. Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer kann vielmehr einen Mitgliedstaat auswählen, in dem er sich umsatzsteuerlich anmeldet, seine Steuererklärung für sämtliche innerhalb der EU an Nichtunternehmer auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen abgibt und die Umsatzsteuer zahlt.
Die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen unterliegen - unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sich der nicht ansässige Unternehmer registrieren lässt - immer dem allgemeinen Umsatzsteuersatz, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dem der Nichtunternehmer ansässig ist.
Diese Sonderregelung ist am 01. Juli 2003 in Kraft getreten.
Ausführliche Informationen und Beschreibungen zum Verfahren finden Sie in den FAQ`s in der linken Navigationsleiste.