Umsatzsteuervergütung an Unternehmer in EU-Staaten - Grundlagen
Anträge auf Umsatzsteuervergütung von ausländischen Unternehmen, die ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben, können ausschließlich im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Unternehmers eingereicht werden ( Art. 7 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008). Hierfür richtet jeder Mitgliedstaat ein elektronisches Portal ein. Diese Anträge sind bis spätestens 30.09. des Folgejahres in dem jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Unternehmers zu stellen.
In den Preferences regeln die Mitgliedstaaten bestimmte nationale Besonderheiten im Antragsverfahren. Für Deutschland gilt:
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Verwendung von Subcodes erforderlich (Art. 9.2): nein
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Rechnungskopien erforderlich (Art. 10): bei Überschreitung der Grenzwerte nach Art. 10
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Grenzwerte Art. 10 in nationaler Währung: 250,00 € / 1.000,00 €
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NACE-Codes erforderlich (Art. 11): Ja
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Akzeptierte Sprachen (Art. 12): deutsch, englisch
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Einschränkungen beim Vergütungszeitraum (Art. 16): -/-
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Voraussetzung für Vertretung durch Dritte: mit Vollmacht
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Zahlung an Dritte: Ja, wenn Daten vom Antragsteller geliefert
Bescheide für Anträge, die ab dem 01.01.2010 in den jeweiligen Ansässigkeitsstaaten eingereicht wurden, werden ebenso wie die Eingangsbestätigung gemäß Art. 19 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 ausschließlich elektronisch als pdf-Datei an die im Antrag als Adresse zur elektronischen Kommunikation angegebene E-Mail-Adresse übermittelt.
Hinweise:
Die bisherigen elektronischen Zugangswege Formularserver (FfW) und Telemodul sowie das Formular USt1T im Online-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (BOP) werden ab dem 01.01.2010 derartige Anträge nicht mehr übermitteln. Nutzen Sie ab diesem Zeitpunkt ausschließlich das von Ihrem Sitzstaat bereitgestellte Portal.
Die Preferences können in Verantwortung der Mitgliedstaaten kurzfristige Änderungen erfahren. Rechtsverbindlich gültig sind stets nur die amtlichen Veröffentlichungen. Andere bereitgestellte Übersichten sind daher stets ohne Gewähr.
Rechtsquellen
Hinweise:
Das Bundeszentralamt für Steuern übernimmt für die hier zur Verfügung gestellten Rechtsvorschriften keine Gewähr hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Redaktion ist bemüht, aktuelle Änderungen zeitnah einzuarbeiten. Da die Aktualisierungen, insbesondere bei umfangreichen Änderungen, einige Zeit in Anspruch nehmen können, kann jedoch keine Garantie dafür übernommen werden, dass der bereitgestellte Stand der Rechtsvorschriften immer tagesaktuell ist.
Gleiches gilt für Inhalte von Seiten, die nicht vom Bundeszentralamt für Steuern erstellt worden sind, auf welche aber verwiesen wird (Links).
Offiziellen Charakter haben ausschließlich die Veröffentlichungen im amtlichen Verkündungsorgan (in der Regel Bundesgesetzblatt oder Bundesanzeiger).
Fragen
Bezüglich des elektronischen Portals Ihres Ansässigkeitsstaates erhalten Sie Auskünfte direkt bei der dafür zuständigen Behörde.